Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 21 Prüfstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/21#abs-1 (1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 4, § 11 Absatz 3 Satz 2 sind berechtigt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/21#abs-2 (2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte, die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung, einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202011/21#abs-3 (3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2013 I S. 2431
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.